Satzung
Satzung Turnverein 1875 Ffm. Sindlingen e.V.
Stand 24.09.2021
A – ALLGEMEINES
§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen »Turnverein 1875 Ffm.-Sindlingen e.V.« mit Sitz in Frankfurt/Main. Ge-
richtsstand ist Frankfurt/Main
Durch die Eintragung in das Vereinsregister ist der Verein rechtsfähig.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
Der Verein hat zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipo-
litischen, konfessionellen, beruflichen, rassischen und militärischen Gesichtspunkten den Sport zu för-
dern.
Dieser Zweck wird erreicht durch die Förderung der in den Abteilungen und Kursen des Vereins betrie-
benen Sportarten (vorwiegend im Breitensport aber auch im Leistungssport). Der Verein verfolgt diese
Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne des
Abschnittes »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO), und zwar insbe-
sondere dadurch, dass er den Mitgliedern entsprechende Übungsräume, Sportanlagen und Sportge-
räte zur Verfügung stellt. Seine Tätigkeit ist selbstlos, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftli-
che Zwecke. Mittel dürfen nur für die Satzungszwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als solche auch keine sonstigen Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Führung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ist ausgeschlossen, soweit der im Rahmen der
Vorschriften der §§ 65 und 68 AO betrieben wird. Die Inhaber von Vereinsämtern (Vorstandsmitglie-
der) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß
einer ehrenamtlichen Tätigkeit, so kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das hierfür erforder-
liche Hilfspersonal eingestellt werden. Für diese Geschäfte dürfen aber keine unverhältnismäßig hohen
Vergütungen gewährt werden.
§ 3 – Mitgliedschaft in Verbänden
Der Verein ist im Landessportbund Hessen e. V., und dessen zuständigen Verbänden, deren Satzung er
vorbehaltlos anerkennt.
B – MITGLIEDSCHAFT
§ 4 – Mitglieder
Der Verein besteht aus:
1.) aktiven Mitgliedern (nach vollendetem 18. Lebensjahr)
2.) jugendlichen Mitgliedern (14 bis 18 Jahre)
3.) Kindern (bis zum vollendeten 14. Lebensjahr)
4.) passiven Mitgliedern
5.) Ehrenmitgliedern
Ordentliche Mitglieder sind all diejenigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Als passive Mitglieder gelten Förderer des Vereins. Sie unterstützen die Vereinstätigkeit durch die Zah-
lung ihres Mitgliedsbeitrages.
Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt unter den Voraussetzungen des § 12.
§ 5 – Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die die Vereinssatzung anerkennt. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand.
Ein schriftlicher Aufnahmeantrag ist an den Vorstand des Vereins zu richten. Der Aufnahmeantrag soll
den Namen, das Geburtsdatum, die Wohnung des Bewerbers sowie – wenn vorhanden – Telefon und
Email-Adresse enthalten. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustim-
mung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden. Die Zustimmung von nur einem Elternteil
gilt ausdrücklich auch im Namen des anderen Elternteils; § 110 BGB bleibt unberührt. Dem erweiterten
Vorstand wird die Anzahl der Ein- und Austritte vierteljährlich bekanntgegeben.
§ 6 – Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod
b) durch freiwilligen Austritt, der nur schriftlich, und zwar halbjährlich, jeweils zum 30.06. und 31.12.
zulässig ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat.
c) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 9 Monate mit der Entrichtung
der Beiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt
oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat. Von der Streichung
wird das Mitglied schriftlich benachrichtigt.
d) durch Ausschluss, der nur durch den erweiterten Vorstand erfolgen kann, und zwar bei vereinsschä-
digendem Verhalten und grobem Vergehen gegen die Vereinssatzung und die Beschlüsse der Organe
und unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins. Auszuschließenden ist Gelegen-
heit zur Stellungnahme zu geben. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter ge-
tragen werden. Die Mitgliedschaft des Auszuschließenden ruht bei Widerspruch bis zur Entscheidung
der nächsten Mitgliederversammlung. Ausscheidende Mitglieder, die mit Ämtern betraut waren, ha-
ben zuvor Rechenschaft abzulegen und alle in ihrer Verwahrung befindlichen Gegenstände und Belege
des Vereins zurückzugeben.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitgliedes am Verein.
§ 7 – Aufnahmefolgen
Mit der Aufnahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.
§ 8 – Rechte der Mitglieder
Alle ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des An-
trags-, Diskussions- und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Vorstandsmitglie-
der und Abteilungsleiter müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts auf andere Personen ist nicht zu-
lässig.
Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtun-
gen des Vereins zu benutzen. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Sport betreiben.
§ 9 – Pflichten der Mitglieder
Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Ver-
eins sich ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und In-
teressen des Vereins nach Kräften zu unterstützen.
Sämtliche Mitglieder – mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben –
sind zur Beitragszahlung verpflichtet.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, das Vereinseigentum und die durch den Verein in Nutzung genomme-
nen vereinsfremden Übungs- und Wettkampfstätten sorgsam zu behandeln und für vorsätzlich verur-
sachte Schäden aufzukommen.
Für Schäden, die durch minderjährige Mitglieder vorsätzlich verursacht werden, haften deren Erzie-
hungsberechtigte.
§ 10 – Versicherungsschutz
Alle Mitglieder genießen Versicherungsschutz aus dem Sportversicherungsvertrag. Unfälle sind unver-
züglich dem Vorstand zu melden.
Versicherungsschutz gegen Diebstahl in den Umkleideräumen und Übungsstätten besteht nicht.
§ 11 – Beiträge
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, deren Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit von der Mitgliederver-
sammlung festgesetzt wird.
Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger
erfolgloser Mahnung können sie nach §6 ausgeschlossen werden.
Der Vorstand kann in Not geratenen Mitgliedern die Zahlung der Beiträge stunden, in besonderen Fäl-
len auch ganz oder teilweise erlassen.
Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat der Aufnahme und erlischt zum Ende der Mitgliedschaft.
Die Abteilungen des Vereins können für besondere Belange zusätzliche Sonderbeiträge erheben, so-
fern dies die Mehrheit der Abteilungsversammlung beschließt. Der Beschluss bedarf der Zustimmung
des erweiterten Vorstandes.
Für besondere Sportangebote wie Kurse können Sonderbeiträge erhoben werden. Der Beschluss er-
folgt durch den erweiterten Vorstand.
Die jeweilige Abteilungskasse ist am Jahresende von den Kassenprüfern des Vereins zu prüfen. Es ist
ein schriftlicher Prüfungsvermerk von den Prüfern hierüber abzufassen, der Bestandteil der Vereins-
kassenunterlagen ist.
§ 12 – Ehrungen
Für besondere Verdienste um den Verein und um die im Verein betriebenen Sportarten werden ver-
liehen:
a) eine Ehrenurkunde und die Vereinsnadel in Silber für 25-jährige ununterbrochene Mitgliedschaft
b)eine Ehrenurkunde und die Vereinsnadel in Gold für 40-jährige ununterbrochene Mitgliedschaft
c) eine Ehrenurkunde und die Eigenschaft als Ehrenmitglied für 50-jährige ununterbrochene Mitglied-
schaft.
d)Mitglieder, die dem Verein 60 Jahre ununterbrochen angehört haben, erhalten als Anerkennung eine
Ehrengabe.
Für besondere Verdienste um den Verein und/oder den Sport im Allgemeinen können die unter c)
genannten Ehrungen vorgenommen werden.
Die Verleihung der Vereinsnadeln wird vom Vorstand beschlossen.
Die Ernennung eines Ehrenmitgliedes erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederver-
sammlung.
Für besondere Verdienste kann die Mitgliederversammlung Mitglieder zu Ehrenvorsitzenden und Eh-
renvorstandsmitgliedern ernennen, die Sitz und Stimme im erweiterten Vorstand haben.
Zur Berechnung der Dauer der Vereinszugehörigkeit gilt das letzte Eintrittsdatum.
In Ausnahmefällen – bei unterbrochener Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
C – ORGANE DES VEREINS
§ 13 – Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der erweiterte Vorstand
d) die Jugendversammlung
§ 14 – Ordentliche Mitgliederversammlung
1.) Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung
aller ordentlichen Mitglieder
2.) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet alljährlich statt. Sie soll
im ersten Viertel des Jahres abgehalten werden.
3.) Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens 2 Wochen vorher schriftlich, durch
Ankündigung in der Tagespresse (Höchster Kreisblatt) oder per Email und durch Aushang zu erfolgen.
Sie muss die Tagesordnung enthalten.
4.) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 8 Tage vor der Versammlung beim Vorstand mit kurzer
Begründung einzureichen.
5.) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschluss-
fähig.
6.) Der 1. Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.
7.) Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der
Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
8.) Sämtliche Beschlüsse mit Ausnahme von Satzungsänderungen werden mit einfacher Stimmen-
mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder gefasst.
9.) Satzungsänderungen können nur mit 2/3-Mehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder be-
schlossen werden.
Die Mitglieder können ihre Beschlüsse fassen
a) in Form einer Präsenzversammlung mit persönlicher Anwesenheit der Mitglieder.
b) im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. virtuelle Jahreshauptversammlung)
Die Verfahren können einzeln oder kombiniert eingesetzt werden (z.B. Hybride Jahreshauptversamm-
lung).
Es gelten für die Durchführung jeweils die gleichen Voraussetzungen und Anforderungen nach dieser
Satzung, sofern die Satzung an anderer Stelle nichts Abweichendes regelt.
Die Entscheidung über die Form der Beschlussfassung trifft der Vorstand pflichtgemäß und gibt diese
mit der Einberufung bzw. Einladung den Mitgliedern bekannt.
Eine virtuelle Jahreshauptversammlung findet in einem nur für die Mitglieder zugänglichen Chatroom
statt, zu dem sie sich einzeln anmelden müssen. Die Zugangsdaten erhalten die Mitglieder spätestens
zwei Tage vor der Versammlung. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Zugangsdaten geheim zu halten
und nicht an dritte Personen weiterzugeben.
§ 15 – Inhalt der Tagesordnung
Die Tagesordnung soll enthalten:
a) die Jahresberichte des Vorstandes und der Abteilungen in Kurzform
b) Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahl eines Wahlleiters (nur bei Neuwahlen des Vorstandes – (§ 17))
e) Neuwahlen des Vorstandes, der zu wählenden Mitglieder des erweiterten Vorstandes und der Kas-
senprüfer
f) Bestätigung der Abteilungsleiter und des Vereinsjugendwartes.
g) Anträge
Anträge zur Änderung der Tagesordnung müssen mindestens 8 Tage vorher beim Vorstand eingereicht
werden.
h) Beiträge
i) Bekanntgabe des Haushaltsvoranschlags
j) Abstimmung über Satzungsänderung
Anträge über Satzungsänderungen müssen mindestens 3 Wochen vor der Versammlung beim Vor-
stand eingereicht werden.
k) Verschiedenes
§ 16 – Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/10 aller ordentlichen Mitglieder muss der Vorstand unter
Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberu-
fen.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über die ordentliche Mitglie-
derversammlung (§ 14) entsprechend.
§ 17 – Vorstand
Dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB gehören an:
der 1. Vorsitzende
der 2. Vorsitzende
der 1. Kassenwart
Jeweils zwei von ihnen sind vertretungsberechtigt.
Vorstandsmitglieder dürfen nicht gleichzeitig Abteilungsleiter sein.
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf 2 Jahre gewählt.
Der Vorstand bestimmt die Richtlinien der Vereinspolitik. Ihm obliegen die Führung der laufenden Ge-
schäfte, die Verwaltung von Vermögen und Eigentum, sowie die optimale Erfüllung des Vereinszwe-
ckes. Die Verwendung der Mittel hat nach Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Ge-
schäftsführung ausschließlich zu Zwecken der Pflege des Sportes zu erfolgen. Er ist verantwortlich für
die vereinseigenen Sportstätten.
Dem Vorstand obliegt die Gründung und Auflösung von Abteilungen.
Hierzu ist vorher der erweiterte Vorstand anzuhören.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er ist zuständig für alle laufenden
Ausgaben, deren Höhe und Verwendungszweck zu prüfen sind. Er bereitet den Haushalt für das jewei-
lige Geschäftsjahr vor.
Rechtshandlungen, die Verein zu außerordentlichen Leistungen verpflichten, bedürfen der Zustim-
mung des erweiterten Vorstandes.
Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Er trifft sich
mindestens einmal im Monat zu einer Vorstandssitzung. Entscheidungen werden mit einfacher Stim-
menmehrheit getroffen.
§ 18 – Erweiterter Vorstand
1.) Dem erweiterten Vorstand gehören an:
a) der Vorstand
b) der 3. Vorsitzende
c) der 2. Kassenwart
f) der 1. und 2. Schriftführer
g) der Sportwart
h) der Jugendwart
i) der Pressewart
j) die Ehrenvorsitzenden und Ehrenvorstandsmitglieder
k) die Abteilungsleiter und deren Stellvertreter
l) bis zu 4 Beisitzer aus den verschiedenen Abteilungen
m) die Verwalter der vereinseigenen Sportstätten
Die Wahl der Mitglieder des erweiterten Vorstandes mit Ausnahme der unter Punkt 1 a), h) und m)
aufgeführten Mitglieder, erfolgt jährlich durch die Mitgliederversammlung.
2.) Der erweiterte Vorstand ist für die technischen und organisatorischen Belange sowie die Durchfüh-
rung sonstiger Veranstaltungen verantwortlich.
3.) Die Sitzungen des erweiterten Vorstandes sollten im Allgemeinen monatlich, jedoch mindestens 6
mal im Jahr stattfinden.
4.) Die Teilnahme an den Sitzungen ist für die Mitglieder des erweiterten Vorstandes Pflicht.
5.) Der erweiterte Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmen-
gleichheit ist die Stimme des 1. Vorsitzenden entscheidend.
§ 19 – Jugendversammlung
Die Jugendversammlung umfasst die jugendlichen Mitglieder des Vereins bis zu 18 Jahren. Sie ist
oberstes Organ der Vereinsjugend.
Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung (JHV) hat die Jugendversammlung stattzufinden. Sie ist
schriftlich oder auf vereins
üblichem Wege einzuberufen. Weitere Jugendversammlungen können ab-
gehalten werden.
Die Jugendversammlungen werden durch den Jugendwart einberufen und geleitet. Bei Abstimmung
entscheidet die einfache Mehrheit.
Alle zwei Jahre wählt die Jugendversammlung einen Jugendwart. Als solcher kann auch ein Vereins-
mitglied über 18 Jahren gewählt werden.
Er muss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Wahlberechtigt sind Kinder und Jugendli-
che von 12 bis 18 Jahren.
Der Jugendwart vertritt den Verein in allen Jugendfragen gegenüber der Sportjugend in Kreis und Land.
Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes sind berechtigt, an der Jugendversamm-
lung teilzunehmen.
§ 20 – Ausschüsse
Für besondere organisatorische, sport- und finanztechnische Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse
bilden, die ihn unterstützen und beraten.
§ 21 – Abteilungen
Der Verein gliedert sich in Abteilungen. Deren Aufgabenbereich ergibt sich aus den Bestimmungen der
übergeordneten Fachverbände, sowie den Weisungen des Vorstandes. Sportarten, die keinen eigenen
Fachverband im Landessportbund (LSB) haben, können als Untergruppen in einer artverwandten Ab-
teilung geführt werden. Sportarten mit eigenem Fachverband müssen als eigenständige Abteilung ge-
meldet sein.
Die Abteilungen leiten ihren Übungs- und Wettkampfbetrieb selbständig. Sie arbeiten mit dem Jugend-
wart zusammen.
Die Abteilungen halten jährlich mindestens eine Versammlung ab und wählen ihre Mitarbeiter. Sie
müssen einen Abteilungsleiter und sollten einen Jugendwart haben. Abteilungsleiter müssen von der
Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit bestätigt werden.
Die Abteilungsversammlungen müssen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung stattgefunden
haben. Vorstandsmitglieder können an den Abteilungsversammlungen teilnehmen. Stimmberechtigt
in den Abteilungen sind nur die dort erfassten Mitglieder.
Das in einer Abteilung vorhandene Vermögen bleibt in jedem Falle Eigentum des Vereins.
Der erweiterte Vorstand hat das Recht, bei Entscheidungen der Abteilungen, die der sportlichen Ziel-
setzung widersprechen, einzugreifen.
Die Auflösung einer Abteilung kann nur mit einer 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erfolgen.
Sie bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
D – AUFGABEN DER ORGANE DES VEREINS UND DER VORSTANDSMITGLIEDER
§ 22 – Mitgliederversammlung (§ 14)
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung, des schriftli-
chen Geschäftsberichts des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses; Entlastung des Vorstandes.
b) die Kenntnisnahme des Haushaltsvoranschlages
c) die Bestellung und Entlastung der Mitglieder des Vorstandes
d) die Festsetzung der Höhe der Mitgliederbeiträge
e) die Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
f) die Entscheidung über die Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft
g) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen des Vereins
h) die Beratung und die Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung anstehende Fragen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfä-
hig.
Die Abstimmung erfolgt durch einfaches Handzeichen. Die Mitgliederversammlung kann auch eine an-
dere Art der Abstimmung beschließen.
Ein Antrag ist angenommen, wenn er einfache Stimmenmehrheit erhält.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrages. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen wer-
den nicht mitgezählt.
Bei Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen gültig abstimmenden
Mitglieder erforderlich.
Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Finden Neu- oder Ergänzungs-
wahlen statt, kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass die Abstimmung schriftlich und ge-
heim erfolgt. Es ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat.
Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben.
Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so finde eine Stichwahl
zwischen denjenigen statt, die die meisten Stimmen auf sich vereint haben. Gewählt ist derjenige, der
in der Stichwahl die meisten Stimmen erhält; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden
zu ziehende Los.
§ 23 – Vorsitzende (§17)
Der 1. Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im
Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungskreis anderer Organe des Ver-
eins fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen und Rechtsgeschäfte ab-
zuschließen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsor-
gan.
Ist der 1. Vorsitzende verhindert, wird er durch den 2. Vorsitzenden vertreten. Im Innenverhältnis darf
der 2. Vorsitzende von seiner Vertretungsmacht nur Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende tat-
sächlich oder rechtlich verhindert ist. Im Verhältnis nach außen ist die Vertretungshandlung jedoch
auch dann gültig, wenn ein Verhinderungsfall nicht vorgelegen haben sollte.
§ 24 – Kassenwarte
Der. 1. Kassenwart hat die Kassengeschäfte zu erledigen.
Er hat einen jährlichen Haushaltsplan aufzustellen, der vom Vorstand zu genehmigen und in der or-
dentlichen Mitgliederversammlung zur Kenntnisnahme vorzulegen ist.
Er hat mit Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen und die Abrechnung den Kas-
senprüfern (§ 32) zur Überprüfung vorzulegen.
Im Verhinderungsfalle wird er vom 2. Kassenwart vertreten. Diesem obliegt insbesondere die laufende
Überprüfung des ordnungsgemäßen Einganges der Mitgliederbeiträge. Geraten Mitglieder mit der Ent-
richtung der Beiträge in Verzug, hat er dies dem erweiterten Vorstand zu berichten.
§ 25 – Schriftführer
Der 1. Schriftführer besorgt den Schriftverkehr und die Protokollführung in Vorstandssitzungen und
Mitgliederversammlungen.
Protokolle muss er gemeinsam mit dem 1. oder 2. Vorsitzenden unterzeichnen.
Er ist für die Chronik des Vereins verantwortlich. In seiner Abwesenheit wird er vom 2. Schriftführer
vertreten. Dieser oder ein Bevollmächtigter ist für die laufende Überprüfung, Berichtigung und Ergän-
zung der Mitgliederkartei zuständig.
§ 26 – Jugendwart
Der Jugendwart vertritt die Belange der gesamten Vereinsjugend in der Mitgliederversammlung und
im Vorstand. In Zusammenarbeit mit den Abteilungsjugendwarten ist er verantwortlich für die Vorbe-
reitung und Durchführung von Jugendveranstaltungen im Rahmen des Gesamtvereins.
Er berät die Abteilungsjugendwarte bei der Durchführung ihrer Aufgaben.
§ 27 – Pressewart
Der Pressewart sorgt für die Berichterstattung über das sportliche und gesellige Vereinsleben. Er hat
für die ständige Neugestaltung der Schaukästen des Vereins zu sorgen.
§28 – 3. Vorsitzender
Der 3. Vorsitzende wird vom geschäftsführenden Vorstand für besondere Aufgaben legitimiert. Er ist
Mitglied des erweiterten Vorstandes.
§29 – Der Sportwart
Der Sportwart koordiniert im Einvernehmen mit den Abteilungen den Sportbetrieb.
Er ist verantwortlich für die sportliche Ausrichtung des Vereins.
§ 30 – Abteilungsleiter
Den Abteilungsleitern obliegt die Führung ihrer Abteilungen (§ 21). Für ihre Tätigkeit innerhalb der
Abteilungen sind sie dem Vorstand gegen- über verantwortlich.
§ 31 – Beisitzer
Die Beisitzer haben beratende Funktionen innerhalb des erweiterten Vorstandes. Sie sollen zur Durch-
führung von Sonderaufgaben innerhalb der Verwaltungsarbeit im Verein herangezogen werden. Im
erweiterten Vorstand sind sie stimmberechtigt.
§ 32 – Kassenprüfer
Die Kontrolle der Rechnungsführung obliegt den von der Mitgliederversammlung dazu bestellten zwei
Kassenprüfern. Diese geben dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfungen und
erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand und dem erwei-
terten Vorstand nicht angehören. Ihre Wahl für die Dauer von 2 Jahren erfolgt durch die Mitglieder-
versammlung.
Eine Wiederwahl eines der der beiden Prüfer für das nächste Geschäftsjahr ist zulässig. Spätestens eine
Woche vor der ordentlichen Mitgliederversammlung müssen die Kassenprüfer den Jahresabschluss
des 1. Kassenwartes überprüft haben. Zwischenprüfungen können jederzeit vorgenommen werden.
§ 33 – Verwalter der vereinseigenen Sportstätten
Die Verwalter der vereinseigenen Sportstätten werden eingesetzt durch den Vorstand. Ihre Aufgaben
ergeben sich aus der durch den Vorstand erarbeiteten Aufgabenbeschreibung.
§ 34 – Datenschutz
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestim-
mungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sach-
liche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
Jeder Betroffene hat das Recht auf Auskunft über die zur Person gespeicherten Daten. Berichtigung
über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind. Sperrung der zu seiner Person
gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrich-
tigkeit feststellen lässt. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung
unzulässig war.
Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein tätigen Perso-
nen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgaben-
erfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder
sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus
dem Verein.
§ 35 – Veröffentlichung von Mitgliederdaten
Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und die
Ergebnisse von Turnieren und Wettkämpfen sowie Feierlichkeiten am Aushang des Vereins und/oder
in der Vereinszeitschrift, sowie im Internet bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten
veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit dem Vorstand gegenüber Einwände gegen
solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mit-
glied eine weitere Veröffentlichung mit Ausnahme von Ergebnissen aus Turnieren und Wettkämpfen
sowie Vereinsehrungen.
Die Mitglieder des Vereins willigen hiermit durch den Beitritt zum Verein auch darin ein, dass Fotos,
Video-Aufnahmen etc. von ihrer Person, die im Zusammenhang mit Maßnahmen und Veranstaltungen
des Vereins entstehen, zu satzungsmäßigen Zwecken des Vereins verwendet und verbreitet werden,
ohne dass dem Mitglied dadurch Ansprüche entstehen.
Der Verein informiert die Tagespresse sowie die Verbände über Turnier- und Wettkampfergebnisse
und besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins
gemäß der vom Mitglied unterzeichneten Einwilligungserklärung für die Veröffentlichung von Mitglie-
derdaten im Internet veröffentlicht. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand
Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten erheben bzw. seine
erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung im Internet widerrufen. Im Falle seines Einwandes bzw.
Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person. Personenbezogene Daten des
widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.
§ 36 – Haftungsausschluss
Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die
sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei der
Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen
erleiden, wenn oder soweit solche Schäden und Verluste nicht durch Versicherungen, die der Verein
abgeschlossen hat, gedeckt sind.
E – SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 37 – Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen
werden, die sonstige Beschlüsse nicht fasst. Für die Auflösung des Vereins ist eine 3/4-Mehrheit der
erschienenen ordentlichen Mitglieder erforderlich. Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn sie
durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat ordnungsgemäß einberufen worden
ist und alle erreichbaren ordentlichen Mitglieder unter Angabe des Antrages und seiner Begründung
eingeladen worden sind.
Wird die für die Auflösung des Vereins geforderte 3/4-Mehrheit der Mitgliederversammlung nicht er-
reicht, so kann frühestens 4 Wochen später eine 2. Versammlung einberufen werden.
Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der 1. Vorsitzende, der 1. Kassenwart und der 1. Schrift-
führer zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach §§ 47 ff. BGB.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt das Ver-
mögen des Vereins an die Stadt Frankfurt/Main, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnüt-
zige Zwecke – Förderung der Leibesübungen – zu verwenden hat.
Der. 1. Vorsitzende hat die Auflösung des Vereins beim Vereinsregister des Amtsgerichtes Frank-
furt/Main anzumelden.
§ 38 – Zusammenschluss mit anderen Vereinen, Änderung des Vereinszweckes
Für den Zusammenschluss mit anderen Vereinen oder die Änderung des Vereinszweckes gelten sinn-
gemäß die in den §§ 17 und 35 festgelegten Voraussetzungen. Es ist ebenfalls eine 3/4-Mehrheit der
Mitgliederversammlung erforderlich.
§ 39 – Satzungsauslegung
Über die Auslegung der Satzung entscheidet in Zweifelsfällen der Vorstand.
§ 40 – Inkrafttreten der Satzung
Die vorstehende, in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 24.09.2021 beschlossene geänderte
Satzung ersetzt die in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 18.03.2016 errichtete Satzung
und tritt damit ab 24.09.2021 in Kraft.
Frankfurt/M-Sindlingen, den 24.09.2021